Das BAMF informiert: Verlängerung der REAG/GARP-Sonderregelung für die Türkei bis zum 30.06.2025
Bund und Länder haben gemeinsam entschieden, die Förderungskriterien und -höhen für Ausreisen in das Zielland Türkei temporär anzupassen. Diese Maßnahme ist zunächst zeitlich bis 30.06.2025 mit der Option auf Verlängerung begrenzt und betrifft Anträge für das Zielland Türkei mit Eingangsdatum ab dem 01.07.2024.
Anpassung der Förderkriterien für die Türkei seit dem 01.07.2024
Seit dem 01.07.2024 können nur noch Rückkehrerinnen und Rückkehrer in die Türkei ab einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten in der Bundesrepublik Reintegrationsunterstützung erhalten. Das Datum der Antragstellung ist für den Nachweis der Aufenthaltsdauer ausschlaggebend.
Für die Feststellung des Aufenthaltszeitraums gilt für den Beginn des Berechnungszeitraums der Einreisestempel auf dem Visum (falls vorhanden) sowie bei abgelehnten Asylbewerbenden ggf. Aufgriffsmeldung, Ausstellungsdatum des Ankunftsnachweises bzw. Erstregistrierung im Ausländerzentralregister (AZR). Für das Ende des Berechnungszeitraums gilt das Datum der Antragstellung.
Personen mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet:
Für Personen mit einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten werden weiterhin die regulären REAG/GARP-Förderleistungen inklusive der GARP-Hilfe (1. Starthilfe) gewährt. Diese Personen können auch weiterhin StarthilfePlus-Förderung (2. Starthilfe) sowie EURP-Leistungen beantragen.
Personen mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet:
Seit dem 01.07.2024 werden für Personen mit einem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten nur die Übernahme der Reisekosten und eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,00 EUR pro Person (100,00 EUR pro Person unter 18 Jahren). gewährt. StarthilfePlus (2. Starthilfe) und EURP Leistungen entfallen.
Personen mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet und begründeter Verdacht auf zweckwidrige Inanspruchnahme von Förderleistungen:
Bei Anträgen, bei denen eine Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten sowie weitere Hinweise hinsichtlich einer zweckwidrigen Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen vorliegen, werden lediglich Reisekosten und eine verminderte Reisebeihilfe (gemäß Punkt 2.4.3 in Verbindung mit Punkt 4.2.2 des Förderprogramms REAG/GARP) in Höhe von 50,00 EUR pro Person (25,00 EUR pro Person unter 18 Jahren) gewährt. Die StarthilfePlus-Förderung und EURP-Leistungen entfallen.