European Reintegration Programme (EURP)

Das EURP bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer.

EURP-Hilfen stehen in folgenden Zielländern zur Verfügung:

Afghanistan , Ägypten , Äthiopien , Albanien* , Algerien , Armenien , Bangladesch , Gambia , Georgien* , Ghana , Guinea , Indien , Irak , Jordanien , Kamerun , Kasachstan , Kenia , Kirgistan , Kolumbien* , Dem. Rep. Kongo (Kinshasa) , Marokko , Moldau* , Mongolei , Nepal , Nigeria , Nordmazedonien* , Pakistan , Senegal , Serbien* , Somalia , Sri Lanka , Syrien , Tadschikistan , Tunesien , Türkei , Usbekistan , Venezuela und Vietnam .

*Für diese Länder gelten Sonderbestimmungen. Siehe unter 3.

1. Förderfähiger Personenkreis

Personen aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige), die mittellos sind und

a) die Voraussetzungen für einen legalen Aufenthalt in Deutschland und/oder in einem anderen Mitgliedstaat nicht (mehr) erfüllen (z.B. ausreisepflichtige Personen, wie Personen mit abgelehntem Asylantrag oder Geduldete) oder

b) deren Ausreise über REAG/GARP organisiert wird.*

Eine Unterstützung ist sowohl für freiwillig Rückkehrende als auch für rückgeführte Personen möglich. In den Zielländern Afghanistan, Algerien und Syrien wird ausschließlich eine freiwillige Rückkehr unterstützt.

Volljährige Kinder müssen grundsätzlich einen eigenständigen Antrag stellen.

*Die länderspezifischen Sonderbestimmungen (siehe unter 3.) bleiben weiterhin bestehen.

2. Umfang und Höhe der EURP-Hilfen

Ein Hilfspaket umfasst die Unterstützung in Form von Sachleistungen (Güter/Dienstleistungen), die von externen Anbietern im Herkunftsland bezogen werden, und/oder Barzahlungen (nur im Rahmen der Kurzzeitunterstützung), die direkt an den Rückkehrenden bis zur Höhe des zugewiesenen Gesamtbudgets (Einheitskosten) geleistet wird. Die Pakete sind hinsichtlich der Höhe der Einheitskosten, der abgedeckten förderfähigen Leistungen sowie des Abwicklungsablaufs und der Berichtspflichten (Fallmanagement) in allen EURP Herkunftsländern standardisiert.

a) Kurzzeit-Unterstützung ("Post Arrival Package" - bis zu vierzehn (14) Arbeitstage nach der Ausreise):

Die Kurzzeit-Unterstützung bietet sofortige Hilfe zur Deckung der unmittelbaren Bedürfnisse des Rückkehrenden bei seiner Ankunft und kann ausschließlich vor der Ausreise beantragt werden. Die Abrufung ist innerhalb eines Zeitraums von 14 Arbeitstagen ab dem tatsächlichen Ausreisedatum möglich.

Diese Unterstützung kann in Form von Bargeld oder Sachleistungen gewährt werden. Um eine rechtzeitige Organisation der Kurzzeitunterstützung sicherzustellen, ist es zwingend erforderlich, dem Reintegrationspartner vor Ort fünf (5) Arbeitstage vor der Ausreise den entsprechenden Fall in RIAT zu übermitteln.

Förderfähige Sachleistungen im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung:

  • Flughafenabholung
  • Weitertransport zum Zielort
  • Vorübergehende Unterkunft
  • Sofortige medizinische Unterstützung nach der Ankunft
  • Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige

Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:

  • Freiwillig rückkehrende Personen: 630 EUR pro Person
  • Rückgeführte Personen: 205 EUR pro Person

b) Langzeit-Unterstützung ("Post Return Package" - bis zu 12 Monate nach der Ausreise):

Die Langzeit-Unterstützung umfasst die nachhaltige Reintegrationsunterstützung. Die individuelle Unterstützung wird auf die spezifischen Bedürfnisse der Rückkehrenden zugeschnitten. Die Festlegung dieser Bedürfnisse erfolgt durch die Rückkehrberatungsstelle in der Phase der Ausreiseorganisation und/oder im Gespräch mit dem Reintegrationspartner vor Ort. Ein individuell erstellter Reintegrationsplan bildet die Grundlage für die Umsetzung der Langzeit-Unterstützung.

Förderfähige Sachleistungen im Rahmen der Langzeit-Unterstützung:

  • Wohnungsunterstützung
  • Medizinischer Bedarf bei schweren Erkrankungen
  • Schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen
  • Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz
  • Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes
  • Familienzusammenführung
  • Rechtliche Beratung und administrative Unterstützung
  • Psychosoziale Unterstützung.

Die Langzeit-Unterstützung wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt.

Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:

  • Freiwillige Rückkehr (Hauptantragsteller/in): 2.450 EUR
  • Jedes weitere Familienmitglied: 1.230 EUR
  • Rückgeführte Personen: 1.230 EUR

c) Medizinische Unterstützung ("Medical support Package MEDP" - bis zu 12 Monate nach der Ausreise)

Die medizinische Unterstützung deckt den medizinischen Bedarf von Rückkehrenden im Zielland. Die Abrufbarkeit ist sofort nach der Ankunft gegeben. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist erforderlich. Dieses muss von einem Arzt in der EU ausgestellt werden und eine bestimmte Erkrankung bescheinigen. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Inanspruchnahme des MEDP gerechtfertigt und gewährleistet ist. Dafür müssen alle notwendigen Informationen vorliegen, insbesondere das ärztliche Attest mit ICD-10-WHO (oder höher) Klassifikation. Das MEDP wird individuell zugewiesen, auch wenn ein Fall mehrere Antragsteller umfasst. Die Unterstützung darf ausschließlich von dem Antragsteller in Anspruch genommen werden, dessen gesundheitliche Probleme angegeben und ordnungsgemäß begründet wurden. Es kann unabhängig von oder auch zusätzlich zur Kurzzeit- und Langzeit-Unterstützung beantragt werden.

Förderfähige Sachleistungen im Rahmen der medizinischen Unterstützung:

  • spezialisierte diagnostische und Laboruntersuchungen
  • ambulante Behandlung und Nachsorge durch Fachärzte
  • stationäre Behandlung und Operationen
  • Rehabilitation
  • medizinische Hilfsmittel
  • pharmazeutische Produkte aus u.a. Apotheken

Die Höhe der Unterstützung orientiert sich an folgenden Beträgen:

  • Freiwillig rückkehrende und rückgeführte Personen: 490 EUR pro Person

Achtung: Personen, die als MEDA- (Medical Assistance) Fall im Rahmen des REAG-GARP Programmes eingestuft werden und eine Förderung über das Projekt PAMA (Post-Arrival-Medical Assistance) erhalten, können keine zusätzliche Förderung durch das MEDP im EURP erhalten.

3. Sonderregelungen für Albanien, Georgien, Kolumbien, Moldau, Nordmazedonien und Serbien

Albanien , Georgien , Moldau , Nordmazedonien und Serbien :

  • Langzeitgeduldete (Personen, die seit mindestens zwei Jahren in Deutschland geduldet sind) können sowohl Kurz- als auch Langzeitunterstützung beantragen.
  • Personen mit festgestellten Vulnerabilitäten sind förderfähig, selbst wenn sie weniger als zwei Jahre in Deutschland geduldet sind.

Kolumbien :

  • Personen, die sich seit mindestens einem Jahr in der EU aufgehalten haben und davon sechs Monate in Deutschland geduldet sind, können sowohl eine Kurz- als auch Langzeitunterstützung beantragen.
  • Personen mit festgestellten Vulnerabilitäten sind förderfähig, selbst wenn sie weniger als sechs Monate in Deutschland geduldet sind.

Für die unter 3. genannten Länder gilt: Im Fall der Ausreise einer Familie, bei der ein Familienmitglied eine nachgewiesene Vulnerabilität hat, ist die gesamte Familie über EURP förderfähig.

4. Antragsverfahren über RIAT

Eine Antragstellung ist ausschließlich über das Datenmanagementsystem RIAT vorzunehmen. Alle Prozesse werden dort verarbeitet. RIAT ist ein geschlossenes System mit Zugang nur für autorisierte Personen und erfüllt die Vorgaben der europäischen Datenschutzgrundverordnung.

Der EURP-Antrag sollte mindestens neunzehn (19) Kalendertage vor der tatsächlichen Ausreise in RIAT registriert werden. Alle Angaben im EURP-Antragsformular (Application form) müssen korrekt und vollständig sein und mit den Angaben in RIAT exakt übereinstimmen, um eine reibungslose Antragsbearbeitung zu gewährleisten. Im Rahmen der EURP- Antragstellung können die Kurzzeitunterstützung (PAP), die Langzeitunterstützung (PRP) und die medizinische Unterstützung (MEDP) beantragt werden. Fehlende Dokumente (z. B. bestätigter Ausreisetermin) können auch zu einem späteren Zeitpunkt in RIAT nachgetragen werden. Um sicher zu stellen, dass die Kurzzeitunterstützung im Hinblick auf die Abholung vom Flughafen und den Weitertransport in Anspruch genommen werden kann, ist es zwingend erforderlich, dass die exakten Flugdaten spätestens zehn (10) Werktage vor der Ausreise über RIAT an das BAMF übermittelt werden.

Bei der Antragstellung sollten zudem die aktuellen Bearbeitungszeiten im Bereich der Rückkehrförderung (REAG/GARP) berücksichtigt werden.

Aus technischen Gründen ist der Internet-Explorer nicht nutzbar, daher ist ein alternativer Webbrowser, wie z.B. Google Chrome zu nutzen.

Zur Nutzung von RIAT ist vorab die Teilnahme an einer Schulungsmaßnahme erforderlich, in deren Rahmen ein Überblick über die RIAT Plattform und das EU Reintegrationsprogramm gegeben werden sowie die vollständige und korrekte Antragseinreichung erklärt wird. Alle Informationen zu den angebotenen RIAT-Schulungen finden Sie im Login-Bereich auf ReturningfromGermany.de. Bitte registrieren Sie sich dazu zuerst im Login-Bereich .

Bei Fragen zu RIAT können Sie sich an: RIATsupport@bamf.bund.de wenden.

5. Nachträgliche Antragsstellung

In Ausnahmefällen besteht für rückgekehrte bzw. rückgeführte Personen nach ihrer Ankunft im Herkunftsland die Möglichkeit, einen Antrag für Unterstützung im Rahmen der Langzeit-Unterstützung zu stellen (für Afghanistan, Algerien und Syrien gilt dieses ausschließlich für freiwillig zurückgekehrte Personen). Sofern entsprechende medizinische Unterlagen von einem EU-Arzt nachgereicht werden können, ist eine Beantragung der medizinischen Unterstützungshilfe möglich. Um einen entsprechenden Antrag zu stellen, muss eine Kontaktaufnahme mit dem entsprechenden Reintegrationspartner (Kontaktdaten s. Flyer) unter Vorlage eines Identitätsnachweises zeitnah (spätestens binnen 5 Monaten nach der Ankunft) erfolgen.

Zu beachten ist, dass eine nachträgliche Beantragung der Kurzzeit-Unterstützung nicht möglich ist.

6. Kontaktaufnahme zum Reintegrationspartner vor der Ausreise

Alle Reintegrationspartner stehen vor der Rückkehr für eine Kontaktaufnahme bereit. Dieses Ergänzungsangebot (in Landessprache) dient insbesondere rückkehrenden Personen zur Vorbereitung ihrer Rückkehr und zur Klärung sonstiger Fragen zum EURP. Im Fokus dieses Gesprächs sollten dabei der organisatorische Ablauf nach der Ankunft, realistische Reintegrationsperspektiven und sonstige persönliche Bedarfe stehen. Das eigentliche Reintegrationsvorhaben - oftmals schon im EURP-Antrag thematisiert - wird nach der Ankunft zwischen dem Reintegrationspartner und den rückgekehrten Personen individuell festgelegt.

Wir bitten die Rückkehrberatungsstellen auf das Angebot einer frühzeitigen Kontaktaufnahme hinzuweisen. Die Kontaktdaten aller Reintegrationspartner sind über die Merkblätter (Download, rechte Seite) abrufbar.

Die Reintegrationspartner des EURP sind: Caritas International Belgium, European Technology and Training Centre (ETTC), IRARA, Life Makers Foundation und WELDO.

Das BAMF gibt gerne weitere Auskunft zu den EURP-Hilfen unter: reintegration@bamf.bund.de

Das von Frontex finanzierte EURP ist am 1. April 2022 gestartet und bietet individuelle Reintegrationshilfen für Rückkehrende in ihre Herkunftsländer. Für die Koordinierung dieser Hilfen ist das BAMF auf nationaler Ebene zuständig.