Seit 2017 wird das REAG/GARP-Programm ergänzt durch das Programm StarthilfePlus, das Rückkehrenden in über 40 Zielländern eine Reintegrationsunterstützung gewährt.
Voraussetzung für die Gewährung dieser zusätzlichen Unterstützung ist, dass eine freiwillige Rückkehr mit dem REAG/GARP-Programm bewilligt wird. Die Leistungen sind abhängig von der Staatsangehörigkeit. Ein Anspruch auf Unterstützung besteht nicht.
Ab dem 01. Mai 2023 wird das JRS-Programm um 12 weitere Zielländer erweitert: Jordanien, Kamerun, Kasachstan, Kenia, Kirgisistan, Dem. Republik Kongo (Kinshasa), Nepal, Palästinensische Gebiete, Serbien, Somaliland, Tadschikistan, Tunesien. Die Nutzung der JRS-Hilfen führt zu Anpassungen bei den Zielländern, in denen bereits SHP-Leistungen gewährt werden. Dies sind die Länder: Dem. Republik Kongo (Kinshasa), Kamerun, Kenia, Serbien, Tunesien und Tadschikistan. Entsprechende Anpassungen zu diesen 6 Ländern werden analog der Anpassungen in der Vergangenheit vorgenommen. Die Änderungen werden für Ausreisen ab dem 01. Mai 2023 wirksam.
Finanzielle Unterstützung im Zielland (2. Starthilfe)
Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe erhalten, können in folgenden Zielländern eine ergänzende Reintegrationsunterstützung erhalten: Algerien*, Armenien*, Ägypten*, Äthiopien, Bangladesch*, Benin, Burkina Faso, China, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Gambia*, Ghana*, Guinea, Guinea Bissau, Indien*, Irak*, Kamerun, Kenia, Kolumbien, Mali, Marokko*, Mongolei*, Niger, Nigeria*, Pakistan*, Russische Föderation, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka*, Sudan, Togo, Tunesien, Türkei*, Vietnam*.
Ab 2023 fallen die Förderhöhen in ausgewählten StarthilfePlus-Zielländern (mit * markiert) geringer aus, da in diesen jeweiligen Ländern Förderleistungen im Rahmen des JRS („Joint Reintegration Services“) angeboten werden. Ausnahme: Bei Vulnerabilität nach festgelegten Kriterien und/oder Aufenthalt nach §§ 22-26 AufenthG gelten die regulären Förderbeträge. Diese Ausnahmeregelung gilt ausschließlich für die Komponente „2. Starthilfe im Zielland“.
Reintegrationsunterstützung im Bereich Wohnen
Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm ausreisen und eine reguläre Starthilfe bekommen, können in folgenden Ländern finanzielle Unterstützung erhalten: Aserbaidschan, Iran, Libanon, Tadschikistan.
Reintegration für Personen mit Langzeitduldung (Stufe D)
Freiwillig Rückkehrende, die mit dem REAG/GARP-Programm in ihr Herkunftsland zurückkehren und nachweislich seit mindestens zwei Jahren in Deutschland geduldet sind, können in folgende Zielländer eine einmalige finanzielle Unterstützung sowie bei Bedarf ergänzende Reintegrationsunterstützung als Sachleistung in den Bereichen Wohnen und medizinische Kosten erhalten: Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien
Für die Zielländer Albanien, Georgien, Republik Moldau und Republik Nordmazedonien ist die Reintegrationsunterstützung auf eine einmalige finanzielle Unterstützung beschränkt, da ab 01.01.2023 in diesen Zielländern eine Reintegrationsunterstützung im Rahmen von JRS zur Verfügung steht.
Die genannten Angebote der Reintegrationsunterstützung werden – aufbauend auf REAG/GARP – von der Internationalen Organisation für Migration (IOM) im Auftrag des Bundes durchgeführt.
Merkblätter, eine Länderübersicht über die bundesweiten Rückkehrprogramme sowie die von den antragsübermittelnden Stellen an IOM zu übermittelnden Unterlagen stehen im Login-Bereich zur Verfügung.