Das BAMF informiert: Anpassung der Förderkriterien für türkische Staatsangehörige ab 01.07.2024

28 June 2024

Ab dem 01.07.2024 können Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik von bis zu sechs Monaten im Falle einer freiwilligen Rückkehr nur noch Reisekosten und eine finanzielle Unterstützung für die Reise gewährt werden. Das Datum der Antragstellung ist für den Nachweis der Aufenthaltsdauer ausschlaggebend.

Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet:

Für Personen mit einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten können weiterhin die regulären REAG/GARP 2.0-Förderleistungen inklusive der GARP-Hilfe (1. Starthilfe) gewährt werden. Diese Personen können auch weiterhin StarthilfePlus-Förderung (2. Starthilfe) sowie EURP-Leistungen beantragen.

Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer von unter sechs Monaten im Bundesgebiet:

Ab dem 01.07.2024 können für Personen mit einem Aufenthalt von bis zu sechs Monaten die Übernahme der Reisekosten und eine Reisebeihilfe gewährt werden. Eine StarthilfePlus-Förderung (2. Starthilfe) und/oder EURP-Leistungen entfallen.