Unbegleitete Minderjährige

Bei der Umsetzung der freiwilligen Rückkehr von unbegleiteten Minderjährigen (UMC) arbeitet IOM eng mit den zuständigen Jugendämtern und Vormündern zusammen. Dabei sind die verbindlichen Standards der deutschen Gesetzgebung und des Völkerrechts, vor allem der UN-Kinderrechtskonvention, einzuhalten. Oberstes Prinzip ist die Wahrung der Kinderrechte und die Gewährleistung des Kindeswohls. Vor der operativen Umsetzung der freiwilligen Rückkehr eines UMC müssen deshalb folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Berücksichtigung der familiären Situation im Zielland und des Kindeswohls
Vor Antragstellung müssen von der antragsübermittelnden Stelle Hintergrundinformationen über das Kind und die Familienverhältnisse im Zielland eingeholt werden.

Identifizierung der gesetzlichen Vertretung in Deutschland
Wenn eine Vormundschaft besteht, muss eine Kopie der Bestallungsurkunde, (Dienst-) Ausweis und personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer, gegebenenfalls E-Mail-Adresse) der gesetzlichen Vertretung in Deutschland eingereicht werden.

Identifizierung der mit der elterlichen Sorge beauftragen Personen im Zielland
Von der gesetzlichen Vertretung im Zielland wird eine Kopie der Ausweisdokumente und ihre personenbezogenen Daten (Adresse, Telefonnummern und ggf. E-Mail-Adresse) benötigt. Wenn möglich wird außerdem eine Kopie der Geburtsurkunde zur Bestätigung des Verwandtschaftsverhältnisses bzw. Kopie eines Äquivalents zur deutschen Bestallungsurkunde eingereicht.

Die antragübermittelnde Stelle/gesetzliche Vertretung in Deutschland muss mit der gesetzlichen Vertretung im Zielland Kontakt aufnehmen und eine schriftliche Bestätigung darüber einholen, dass der/die unbegleitete Minderjährige aufgenommen und bis zum Erlangen der Volljährigkeit die Fürsorge für ihn übernommen wird. Zudem muss eine schriftliche Bestätigung eingeholt werden, dass bei Ankunft im Zielland eine persönliche Abholung vom Flughafen erfolgt.

Freiwilligkeit der Entscheidung zur Rückkehr und Bestätigung der Orientierung am Kindeswohl
Mit Unterzeichnung der Voluntary Return Declaration Form bestätigt die gesetzliche Vertretung, dass die Entscheidung zur Rückkehr freiwillig von dem/der unbegleiteten Minderjährigen getroffen wurde und dem Kindeswohl dient.

Berücksichtigung von gesundheitlichen Aspekten
Gesundheitliche Bedürfnisse müssen bei der Antragstellung unbedingt mit angegeben werden.

Auszahlung von finanzieller Unterstützung
Auszahlungen erfolgen grundsätzlich an die gesetzliche Vertretung in Deutschland oder im Zielland. Reisebeihilfe wird im Vorfeld der Ausreise per Amtsauszahlung an die gesetzliche Vertretung in Deutschland ausgezahlt. GARP-Förderung kann ebenfalls per Amtsauszahlung, Flughafen oder - falls auch eine Reintegrationsunterstützung im Zielland erfolgt - nach Ankunft im Zielland an die gesetzliche Vertretung ausgezahlt werden.

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