REAG/GARP 2.0

Das BAMF informiert: Anpassung der Förderkriterien für türkische Staatsangehörige ab 01.07.2024

Bund und Länder haben gemeinsam entschieden, die Förderungskriterien und -höhen für Ausreisen für türkische Staatsangehörige zeitlich begrenzt anzupassen und umzusetzen. Diese Maßnahme beschränkt sich zunächst auf den Zeitraum vom 01.07. bis 31.12.2024 mit der Option auf Verlängerung. Sie betrifft Anträge mit Eingangsdatum ab 01.07.2024.

Anpassung der Förderkriterien für die türkische Staatsangehörige ab dem 01.07.2024

Ab dem 01.07.2024 können Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer in der Bundesrepublik von bis zu sechs Monaten im Falle einer freiwilligen Rückkehr nur noch Reisekosten und eine finanzielle Unterstützung für die Reise gewährt werden. Das Datum der Antragstellung ist für den Nachweis der Aufenthaltsdauer ausschlaggebend.

Für die Feststellung des Aufenthaltszeitraums gilt für den Beginn des Berechnungszeitraums der Einreisestempel auf dem Visum (falls vorhanden) sowie bei abgelehnten Asylbewerbenden ggf. Aufgriffsmeldung, Ausstellungsdatum des Ankunftsnachweises bzw. Erstregistrierung im Ausländerzentralregister (AZR). Für das Ende des Berechnungszeitraums gilt das Datum der Antragstellung.

Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer von mehr als sechs Monaten im Bundesgebiet:

Für Personen mit einem Aufenthalt von mehr als sechs Monaten können weiterhin die regulären REAG/GARP 2.0-Förderleistungen inklusive der GARP-Hilfe (1. Starthilfe) gewährt werden. Diese Personen können auch weiterhin StarthilfePlus-Förderung (2. Starthilfe) sowie EURP-Leistungen beantragen.

Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet:

Ab dem 01.07.2024 können für Personen mit einem Aufenthalt von weniger als sechs Monaten nur die Übernahme der Reisekosten und eine Reisebeihilfe in Höhe von 200,00 EUR pro Person (100,00 EUR pro Person unter 18 Jahren) gewährt werden. Eine StarthilfePlus-Förderung (2. Starthilfe) und/oder EURP-Leistungen entfallen.

Personen mit türkischer Staatsangehörigkeit mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten im Bundesgebiet und begründeter Verdacht auf zweckwidrige Inanspruchnahme von Förderleistungen:

Bei Anträgen, bei denen eine Aufenthaltsdauer von weniger als sechs Monaten sowie Hinweise hinsichtlich einer zweckwidrigen Inanspruchnahme von Rückkehrhilfen vorliegen, können lediglich Reisekosten und eine verminderte Reisebeihilfe (gemäß Punkt 2.4.3 in Verbindung mit Punkt 4.2.2 des Förderprogramms REAG/GARP 2.0) in Höhe von 50,00 EUR pro Person (25,00 EUR pro Person unter 18 Jahren) gewährt werden. Eine StarthilfePlus-Förderung und/oder EURP-Leistungen entfallen.