REAG/GARP 2.0

Arbeitshinweise im Erstattungsverfahren

Dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist es ein Anliegen, bestehende Prozesse im Rahmen des REAG/GARP 2.0 Förderprogramms kontinuierlich weiterzuentwickeln. Hierzu gehört auch die Optimierung des Erstattungsverfahrens. Die nachfolgenden Hinweise sollen dabei helfen, die Bearbeitung von Erstattungsanträgen zu erleichtern und als Hilfestellung für die antragsübermittelnden Stellen (AÜS) dienen. Als Grundlage hierfür dient das REAG/GARP 2.0 Förderprogramm in der aktuellen Fassung zum Zeitpunkt der REAG/GARP 2.0 Antragsstellung in Verbindung mit Anlage 1.

1. Hinweise zur Einreichung von Erstattungsanträgen

Wie in Anlage 1 des REAG7GARP 2.0 Förderprogramms (Stand: 11.09.24) in Verbindung mit Punkt 6.2 des Förderprogramms aufgeführt, sind alle Erstattungsanträge sowie die dazugehörigen Unterlagen – insbesondere die vollständig ausgefüllte Empfangsbestätigung – im Online-Antragsmodul (OAM) im Bereich „Erstattungsunterlagen übermitteln“ hochzuladen.

Alternativ kann der Erstattungsantrag mit den dazugehörigen Unterlagen auch innerhalb von sechs Wochen nach Ausreise im OAM über das Modul zur digitalen Übermittlung von Unterlagen eingereicht werden.

Hinweis: Erstattungsunterlagen, die im OAM unter der Rubrik „Anträge verwalten“ eingereicht werden, können für die Bearbeitung und Prüfung der Erstattungen nicht berücksichtigt werden.

2. Transparente Kommunikation über bewilligte Hilfen

Grundsätzlich kann nur eine Kostenerstattung für die im Förderbescheid bewilligten und von der AÜS verauslagten Leistungen erfolgen. Uns ist bewusst, dass manche Regelungen und Vorgaben für die AÜS mit Mehraufwand verbunden sind. Dies ist aber den Bestimmungen des AMIF und der Bundeshaushaltsordnung geschuldet.

Die AÜS ist dafür verantwortlich, die erforderlichen Dokumente und Nachweise bzw. Belege entsprechend der formellen Anforderungen beim BAMF einzureichen (siehe Anlage 1 zum REAG/GARP 2.0 Förderprogramm). Sollten eingereichte Dokumente und Nachweise nicht den genannten Anforderungen entsprechen, behält sich das BAMF vor, eine Erstattung nicht oder nur teilweise vorzunehmen.

Die Anforderungen zur Nachweis- und Belegführung sind in Anlage 1 zum Förderprogramm unter Punkt 1.3 „Nachweis- und Belegführung“ aufgeführt.

3. Überprüfung der Bankdaten

Um eine effiziente Bearbeitung der Erstattungsanträge zu ermöglichen, ist die von der AÜS im OAM hinterlegte Bankverbindung aktuell zu halten und zusätzlich auf der Empfangsbestätigung (EB)zu vermerken.

Wie in Anlage 1 zum Förderprogramm unter Punkt 1.2.4 „Zwingend notwendige Angaben“ beschrieben, müssen alle Felder auf der EB vollständig ausgefüllt sein. Die EB ist unterschrieben, gestempelt und datiert einzureichen.

Als Verwendungszweck ist (neben etwaiger AÜS-interner Kassenzeichen) immer die OA-Nummer des Förderantrags anzugeben, so dass der Erstattungsantrag entsprechend zugeordnet werden kann.

4. Einreichung von Belegen und Rechnungen

Sollte der Nachweis für Fahrtkosten zum Abreiseort mit öffentlichen oder nichtöffentlichen Verkehrsmitteln aus mehreren Seiten bestehen, müssen alle Seiten – wie in der Anlage 1 zum Förderprogramm unter Punkt 1.2 „Voraussetzungen für eine Erstattung der von der AÜS verauslagten Kosten durch das BAMF“ und 1.3 „Nachweis- und Belegführung“ beschrieben – ordnungsgemäß unterschrieben und gestempelt der EB beigefügt sein. Unvollständige Unterlagen können nicht berücksichtigt werden. Das BAMF wird in diesem Fall die AÜS auffordern, die Unterlagen erneut einzureichen.

5. Änderung der Bankverbindung

Sofern sich die beim BAMF hinterlegte Bankverbindung ändern sollte, ist das BAMF hiervon im Vorfeld zu informieren. Das BAMF behält sich vor, in diesen Fällen eine telefonische Bestätigung und schriftliche Bestätigung bei der AÜS einzuholen.

6. Zahlungserinnerungen

Das BAMF ist bemüht, eingereichte Unterlagen innerhalb von sechs Wochen abschließend zu bearbeiten und zur Auszahlung zu bringen. Es wird gebeten von Zahlungserinnerungen nach vier Wochen oder früher abzusehen.